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Kühn Geoconsutling GmbH - Kompetenz bei Altlastenuntersuchung, Altlastensanierung, Altlastengutachten
Altlastensanierung / Altlastensicherung Die rechtliche Grundlage einer Altlastensanierung ist durch das Bundesbodenschutzgesetz (BbodSchG) vom 17. März 1998 gegeben.
Hier ist in § 4 Abs. 3 ausgeführt:
„Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, de Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations – auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern.
Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz – und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen.
Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichen oder gesellschaftlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.“
Dieser Paragraph enthält ein für Sanierungen in seiner Bedeutung gar nicht hoch genug einzuschätzendes wesentliches Element: Sicherung und Dekontaminationsmaßnahmen werden als gleichrangig nebeneinandergestellte Sanierungsinstrumente eingeführt.
Dekontaminationsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe,
Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahme, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen.
Warum ist das so bedeutend?
Das lässt sich sehr anschaulich an einem Praxislehrstück verdeutlichen. Anfang der 90-er Jahre bearbeiteten wir ein Sanierungsprojekt, bei dem nur für den Schadstoff PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) eine Grenzwertüberschreitung vorlag. Vorauszuschicken ist, das Grenzwerte von Schadstoffen von Expertenkommissionen vorgeschlagen werden und dann Eingang in Vorschriften, Ausführungsverordnungen und Gesetze finden. Die Festsetzung der Grenzwerthöhe kann dabei über den Zeitraum von einigen Jahren aufgrund neuer toxikologischer Erkenntnisse durchaus herauf oder auch herab gesetzt werden.
Wir waren Altlastengutachter für die Bodensanierung einer ehemaligen verfüllten Sand- und Kiesgrube die mit einem Geschäftshaus mit Parkplätzen neu bebaut werden sollte. Bei der konkreten Altlastensanierung war als Schadstoff nur die Gruppe der PAK´s vorhanden. Der Grenzwert für den Schadstoff PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) war mit nur wenigen mg/kg PAK aus heutiger Sicht sehr niedrig angesetzt. Bei aktuellen Altlastensanierungen, außerhalb von Wasserschutzgebieten, wird derzeit von den Behörden bei Vorliegen eines prüffähigen entsprechenden Sicherungskonzeptes Boden mit bis zu 75 mg/kg PAK zum Verbleib vor Ort oder Wiedereinbau zugelassen.
Bei den hier vorliegenden geringen Gehalten und aufgrund der geringen Löslichkeit von PAK´ s in Wasser war keine Gefährdung des hier tief liegenden Grundwassers zu besorgen. Unser Sanierungsvorschlag der Ordnungsbehörde gegenüber lautete dementsprechend, diesen Boden, soweit er nicht durch Aushubmaßnahmen sowieso entfernt werden musste, vor Ort zu belassen, gesichert durch Überbauung unter späteren Parkplätzen und den Aushubboden auf einer Deponie für gering belasteten Bodenaushub oder in Erdbaumaßnahme wie Lärmschutzwällen relativ kostengünstig zu verwerten. Im Beispielsfall lehnte die Behörde unter Bezugnahme auf den Grenzwert ab und bestand auf kompletter Auskofferung und auf Deponierung in einer dafür zugelassenen Deponie. Die aus Kostengründen letztlich ausgewählte Deponie war mehrere hundert Kilometer von der Baumaßnahme entfernt.
Für den Transport waren Hunderte von Fahrten mit Sattelzügen notwendig. In einer Nachberechnung kamen wir zu dem Ergebnis, das durch die Freisetzung von PAK im Abgasruß des verfahrenen Dieselkraftstoffes eine wesentlich größere Absolutmenge an PAK in die Atmosphäre freigesetzt worden war, als in der abgefahrenen Gesamtmenge Boden an PAK überhaupt enthalten gewesen war. Ein wirklich „überzeugendes“ Sanierungsergebnis, dennoch zum damaligen Zeitpunkt unter damaliger Gesetzeslage auch durch noch so hartnäckigen Widerstand des Gutachters und vergebliche Überzeugungsversuche der Behörde nicht zu verhindern. Hier wurde mit Einsatz von viel Geld eine ökologisch verheerende Bilanz erzielt.
Eine solches Sanierungs- „Horror“ - Szenario wäre mit der Rechtslage von heute von uns mit Hinweis auf § 4 Abs. 3 rechtskräftig verhindert worden.
Der Bodengutachter ist also aufgefordert, für jede Altlastensanierung vorrangig und rechtzeitig mögliche Sicherungsmaßnahmen in seinen Überlegungen und Konzepten berücksichtigt. Dies ist leider aber auch heute noch nicht immer der Fall, wie wir leider immer wieder auch bei aktuellen „Auskofferungs“ - Sanierungen feststellen müssen. Wenn die Kühn Geoconsulting GmbH in einer späteren Projektphase zur Hilfe gerufen wird, ist es häufig dann auch für uns zu spät, um noch bestehende Genehmigungen, Verträge und Konzepte nachzubessern und Sicherungsmaßnahmen umzusetzen.
Ideale Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen bieten sich immer dann, wenn auf ehemaligen neugenutzten Industriebrachen neu Gewerbeflächen entstehen (Stichwort: Flächenrecycling). Derartige Altlasten Flächen sind in großem Umfang vorhanden (wie die von der Bahn AG freiwerdenden Flächen, Konversionsflächen aus dem Rückzug alliierter Streitkräfte, Flächen der Kohle - und Stahlindustrie).
Rückfragen oder weitere Informationen:
Dipl. Geol. Peter Hollmann
Tel.: 0228/9897230
Mobil: 0173/2630020
p.hollmann@geoconsulting.de Team
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